Fiktive Abrechnung


Der in § 249 BGB vorgetragenen Inhalt bedeutet, dass ein am Fahrzeug zugefügter Schaden auch in Form von Geldleistung entschädigt werden kann. Hier ist zuerst nur der Nettobetrag zu erstatten (§249BGB).

Sollten bei einem Kauf von Ersatzteilen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen werden können, so ist diese ebenfalls zu erstatten.

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