Unfall, was tun?

  1.  Ruhe bewahren
  2.  Polizei anrufen
  3.  Fotografieren
  4.  Personalien gut leserlich mit Unfallverursacher austauschen
  5.  Gutachter beauftragen

Übersicht

Unfall, was zu tun ist

Wer bezahlt das Gutachten?

Wann wird ein Gutachter beauftragt?

Welchen Gutachter darf ich nehmen?

Wir nehmen den Schaden unverzüglich auf.

KFZ Sachverständiger: Unfall was tun? Zunächst erstellen wir eine Kostenkalkulation

Weil eben nur sehr schwer zu erkennen ist, ob ein Unfallschaden noch als Bagatellschaden eingestuft wird, ist das Gutachten zusätzlich so wichtig. Außerdem erstellen wir nicht sofort ein Gutachten, sondern nehmen zunächst eine Kostenkalkulation vor.

Die Grenze vom Bagatell- zum herkömmlichen Unfallschaden liegt bei etwa 750 Euro.

Sie werden wahrscheinlich sogar überrascht sein, welche scheinbar geringfügigen Schäden bereits mehr als 1.000 Euro ausmachen können. Direkt am Unfallort können wir auch alle weiteren Daten aufnehmen, die später für das Gericht zur eindeutigen Festlegung des Unfallverursachers führen.

KFZ Sachverständiger: Nehmen Sie Abstand von vermeintlichen Gutachter-Leistungen seitens der gegnerischen Versicherung

Darüber hinaus sollten Sie niemals auf das vermeintlich wohlgesonnene Angebot der gegnerischen Kfz-Versicherung eingehen, Ihnen kostenlos einen Kfz-Sachverständigen zu stellen.

Dessen Auftraggeber ist die Versicherung des Schadensverursachers. Der Gutachter ist nämlich nur seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Bei vielen Autoversicherern hat es sich etabliert, auf Geschädigte Druck auszuüben und am besten gleich einen eigenen Gutachter zu schicken.

Allerdings ist es Ihr ausgesprochenes Recht, sich Ihren Unfallgutachter frei zu wählen.

Dieser freie Gutachter ist dann auch nur Ihnen verpflichtet. Außerdem sind wir Ihnen auch im weiteren Verlauf der Schadensregulierung behilflich, da Versicherungsgesellschaften oftmals auch versuchen, den Geschädigten aus verschiedenen Gründen in eine eigene Werkstatt zu zwingen.

Wir hingegen stehen glasklar auf Ihrer Seite und Sie erhalten von uns sämtliche Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten sowie Tipps zur optimalen Vorgehensweise dem Versicherer gegenüber.


KFZ Sachverständiger: Wir ermitteln sämtliche Ansprüche ausschließlich für Sie im Schadensfall

Ergänzend geht es darum, sämtliche Ihrer Ansprüche umfänglich für Sie aufzuführen. Denn neben dem reinen Unfallschaden stehen Ihnen noch viele weitere finanzielle Ausgleiche zu.

Dazu gehören beispielsweise die Kosten, die Ihnen durch den Nutzungsausfall entstehen. Außerdem ein Entgelt für andere Kosten, die indirekt aus dem Unfall heraus entstehen, ebenso wie Schmerzensgeld oder ein Wertausgleich, wenn Sie ein vergleichbares Fahrzeug wie das ihre suchen.

Zusätzlich gibt es unterschiedliche Regelungen, die Sie anwenden können, falls Sie Ihr Fahrzeug instand setzen lassen wollen. Wir helfen Ihnen, die für Sie beste Lösung auszuwählen, um den finanziellen Schaden so klein wie nur möglich zu halten.

Die gegnerische Versicherung wird nämlich immer nur bemüht sein, die Schadensaufwendungen so weit wie möglich zu reduzieren. Explizit hier sind wir Ihr starker und kompetenter Partner an Ihrer Seite.

KFZ Sachverständiger: Unfall was nun? Rufen Sie uns an, wir sind immer für Sie da

Es spielt auch keine Rolle, wo in oder um Berlin Sie wohnen bzw. sich der Unfall ereignet hat. Rufen Sie uns an und wir kommen unverzüglich zu Ihnen nach Hause, in Ihre Werkstatt, an Ihren Arbeitsplatz bzw. direkt zum Unfallort:

Natürlich kommen wir auch in die Brandenburger Randbezirke rund um Berlin. Außerdem können Sie einen Termin mit uns vereinbaren und zu unserem Sachverständigenbüro kommen.


KFZ Sachverständiger: Ein kleiner Überblick über wichtige Leistungen von uns als Unfallgutachter

Ebenso sind wir mit unterschiedlichen Kfz-Gutachter-Leistungen für Sie da, wozu unter anderem die folgenden Services rund um Pkw, Lkw, Transporter und Motorrad gehören:

  • Kfz-Schadensgutachten inklusive der Ermittlung sämtlicher Folgeaufwendungen
  • Kfz-Kostenkalkulation zur Ermittlung der Bagatellschadensgrenze
  • bei Bagatellschäden: statt Kfz-Kostenvoranschlag, Gutachterliche Stellungnahmen ab 0,01€ bis 700,00 € mit Fotos (Kosten sind dem gegnerischen Versicherer per Low-Cost-Rechnung aufzuerlegen) , ab 700,00€ aufwärts Gutachten
  • Kfz-Wertgutachten (Oldtimer oder bei Erbschaftsangelegenheiten)
  • Reparaturbestätigungen, die von der gegnerischen Versicherung verlangt werden
  • die komplette professionelle Schadensabwicklung

Bei Bagatellschäden wird der Geschädigte von der Versicherung immer wieder gebeten, einige Fotos zu erstellen. Das macht der dann gern, weil, man hat ja ein Superfotohandy, was nun endlich mal zum Einsatz auch bei  „wichtigen Sachen“ gegenüber kommen kann.

Also fotografiert man und sendet. Abends erzählt man am Stammtisch, was man gemacht hat und dass die Versicherung versprochen hat auch gleich zu zahlen: na klar ……. , was man nicht weiß, dass….

Nur hier hat man schon die Hälfte des Geldes, was man zu beanspruchen hat, verloren. Je schlechter das Licht oder die Perspektive, um so besser sieht es für die Versicherung aus. Dann werden aus 2.000,00 €-Schäden gern mal nur 500,00 €.

So kann aus einem Bagatellschaden schnell ein größerer oder großer Schaden werden.

Der zweite Fehler, den man als Geschädigter überhaupt macht, ist, dass man die Versicherung, den vermeintlich so gütigen, loyalen Geldgeber, anruft und ihr „sein Leid klagt“. Auch hier sind dann schon erhebliche Posten gestrichen, weil der Versicherungsgutachter kommen wird.

So schlecht wie diese rechnet oder Punkte übersieht oder meint, eine kosmetische Reparatur sei ausreichend, kann der Geschädigte gar nicht denken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass der Geschädigte bestimmt, wer für ihn – den Geschädigten – arbeiten darf, niemand anders. Er – der Geschädigte – so der BGH, ist der Herr des Geschehens.


Wer bezahlt das Gutachten?


Kosten des Gutachtens

Das Gutachten aus einem fremdverschuldeten Schaden ist  immer vom Schädiger  oder dessen Versicherung zu erstatten (§249 BGB ).

Das heißt, wir rechnen wegen unserer Kosten bei der gegnerischen Versicherung ab.

Eine Vorabzahlung kann somit erfolgen.

Die Sachschadensproblematik unterscheidet sich vom klassichen Haftpflichtschaden.

Wann wird ein Gutachter beauftragt?

Der Sachverständige hat zu entscheiden, welche Form er anwendet, ob eine sogenannte Kurzform (gutachterliche Stellungnahme) oder ein Gutachten zu erstellen ist. Bagatellschäden gibt es so gut wie selten. Meist kann der unkundige Geschädigte dies kaum einschätzen.

Weil eben nur sehr schwer zu erkennen ist, ob ein Unfallschaden noch als Bagatellschaden eingestuft wird, ist das Gutachten zusätzlich so wichtig. Außerdem erstellen wir nicht sofort ein Gutachten, sondern nehmen zunächst eine Kostenkalkulation vor.

Die Grenze vom Bagatellschaden liegt bei etwa 700,00 bis 1.000,00 Euro (siehe BGH-Entscheidungen). Die Versicherer betonen oft, dass ein Gutachten unter der Bagatelleschadensgrenze nicht erstattet würde. Ein Gutachten sollte somit erst ab obiger, ungefährer Bageatellschadensgrenze erstellt werden.

Die hat ein Versicherer oder Schädiger nicht zu bestimmen, nur der Geschädigte.


Wer aber begutachtet den Schaden, also bei einem Begatellschaden, unterhalb jener Grenze? Wer bezahlt die hierfür notwendigen Kosten, etwa wie bei einem privaten in der Werkstatt in Auftrag gegeben Kostenvoranschlag?

Dann hat der geschädigte einen zusätzlichen Schaden! Zudem finden KV’s (Kostenvoranschläge) kaum Anerkennung vor Gerichten etc. Die Beweislage würde zudem schwierig! Daher können auch “Gutachterliche Stellungsnahmen” ab 0,01 Euro Schaden beauftragt werden. Ein Komplettes Gutachten findet dann nach seiner Bagetellschadensgrenze ohnehin seine Berechtigung.

Hierbei geht es nicht nur um die Erstattung eines kompletten Gutachtens. Dennoch sind nach der Rechtsprechung, vergleichsweise “Gutachterliche Stellungsnahmen” auch vom Schädiger oder seines Versicheres zu erstatten (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.09.2013, Az. 102 C 3011/13; AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2014, Az. 2 C 2391/13; AG Hannover, Urteil vom 24.04.2013, Az. 562 C 1157/13; AG Heidenheim, Urteil vom 27.12.2013, Az. 5 C 699/13).

Weder ein Gutachten noch eine Gutachterliche Stellungnahme stellen nach Ansicht der Gerichte eine Verletzung nach (§254BGB §249BGB) dar.

Ein Konstenvoranschlag einer Werkstatt oder Ähnlichem ist hiermit kaum zu vergleichen.

Sie werden wahrscheinlich sogar überrascht sein, welche scheinbar geringfügigen Schäden bereits mehr als 1.000 Euro ausmachen können.

Direkt am Unfallort können wir auch alle weiteren Daten aufnehmen, die später für ein Gericht (falls notwendig) zur eindeutigen Schadensdiagnose erforderlich sind.


Welchen Gutachter darf zu Verfügung genommen werden?


KFZ Sachverständiger: Nehmen Sie Abstand von vermeintlichen Gutachter-Leistungen seitens der haftpflichtleistenden Versicherung (siehe auch diese Info)

Darüber hinaus sollten Sie niemals auf das vermeintlich wohlgesonnene Angebot der gegnerischen Kfz-Versicherung eingehen, Ihnen kostenlos einen Kfz-Sachverständigen zu stellen.

Dessen Auftraggeber ist die Versicherung des Schadensverursachers. Der Gutachter ist nämlich nur seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Bei vielen Autoversicherern hat es sich etabliert, auf Geschädigte Druck auszuüben und am besten gleich einen eigenen Gutachter zu schicken.

Allerdings ist es Ihr ausgesprochenes Recht, sich Ihren Unfallgutachter frei zu wählen.

Dieser freie Gutachter ist dann auch nur Ihnen verpflichtet. Außerdem sind wir Ihnen auch im weiteren Verlauf der Schadensregulierung behilflich, da Versicherungsgesellschaften oftmals auch versuchen, den Geschädigten aus verschiedenen Gründen in eine eigene Werkstatt zu zwingen.

Wir hingegen stehen glasklar auf Ihrer Seite und Sie erhalten von uns sämtliche Informationen und zu Ihren Rechten und Pflichten sowie Tipps zur optimalen Vorgehensweise dem Versicherer gegenüber.


Wir nehmen den Schaden unverzüglich auf!


Sollte der Unfallverursacher zudem eine hundertprozentige Schuld zu einem späteren Zeitpunkt abstreiten, hilft Ihnen unser Gutachter vor Ort bei der späteren Beweisführung, da Kfz-Schadensgutachten gerichtlich verwertbar sind.

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