Vor- oder Altschäden


Gespräch über Vorschäden

In einem Vorgespräch ist die Ihnen bekannte Vergangenheit Ihres Fahrzeuges zu erörtern. Notfalls sollten Erkundungen beim Vorbesitzer eingeholt werden.


Reparierter Altschaden

Ein  fachgerecht, repartierter Altschaden sollte keinen Mangel am Wert Ihres Fahrzeuges darstellen.

Nicht-reparierter Altschaden

Ein nicht-reparierter Altschaden mindert den Wert des Fahrzeuges.

Dieser Altschaden ist auch im Gutachten zu erwähnen.

Daher ist es wichtig, dass nach einer Reparatur des Fahrzeuges eine Reparaturbestätigung, die vom Sachverständigen geschrieben und dokumentiert wird. Das Kammergericht Berlin weist hier zu.


Reparaturbestätigung

Vorschäden, alt-verbliebene oder reparierte Schäden sind bekannt zu geben und somit zu erwähnen. Auch eine eventuell, daraus resultierende Wertminderung gehört hierher. Nachteile können kaum dadurch entstehen, da Abgeltungen bereits vorangegangen worden sein müssten.

KG, Urteil vom 27. August 2015 – Az. 22 U 152/14

KG, Urteil vom 29. Juni 2009 – AZ  12 U 146/08

BHG, Urteil 24.01.2017 AZ VI ZR 146/16

Unfallfrei?

Lassen Sie sich eine Unfallfreiheit Ihres Fahrzeuges bestätigen.


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