Wertminderung
Ein Unfallfahrzeug wird durch die durchgeführte Instandsetzung in den alten Zustand zurückversetzt. Aufgrund der Art der Beschädigung und aufgrund des Fahrzeugalters ist im Falle eines Verkaufs des Fahrzeuges eine merkantile Erlösminderung zu erwarten.
Die Bemessung des Wertminderungsbetrages beruht sich zudem in Anlehnung an die BGH-Entscheidung zur Wertminderung (Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03 und OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007, AZ: 8 U 246/06).
Hinzugezogen wird hier die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles.
Der errechnete merkantile Minderwert beträgt zum Wiederbeschaffungswert den in der Tabelle angegeben Prozentsatz.
Dem gegenüber beträgt bei einem Verkauf eines normalen gebrauchten Fahrzeuges, der nicht verunfallt wurde und somit ein Aufbau nicht notwendig war, ohnehin eine Verhandlungsbasis von ca. 8-10 %.
Der merkantile Minderwert kann auch als ein sogenannter “Schmerzkaufgrenzwert” bezeichnet werden, der einen Käufer eines unfallbeschädigten Fahrzeuges dahingehend veranlasst, einen Minderbetrag zu verlangen, auch wenn dieses Fahrzeug wieder gänzlich hergestellt wurde. Der merkantile Minderwert hat immer zur Voraussetzung, dass eine absolut fachgerechte Reparatur vorgetragen wird.
Zur Beispiel: Setzt man zwei absolut vergleichbare Fahrzeuge, als Vergleich und zur Kaufentscheidung nebeneinander voraus, dazu gehören neue als auch Gebrauchtfahrzeuge, wobei eines hiervon unfallfrei und das andere unfallbeschädigt war und wieder hergestellt wurde, so würde ein Käufer in jenem Falle wegen des Umstandes einer vorangegangenen Reparatur, sich ohne einen Minderungsbetrag, nicht für den vorunfallbeschädigten Wagen entscheiden, sondern zu dem Unfallfreien greifen.
Die Frage ist, wie tief muss die “Schmerzkaufgrenze” ausgehandelt werden, um den Käufer dahingehend zu bewegen, dass er sich für das unfallreparierte Fahrzeug entscheidet wird.
Ist der Betrag zu gering, entscheidet er sich für das nichtvorbeschädigte Fahrzeug. Kommt ihm der Betrag der Minderung entgegen, wird er sich für das unfallbeschädigte Fahrzeug entscheiden. Nur dieser Betrag – der nun effektiv entstandene Wertminderungsbetrag – muss angemessen gegenüber dem unfallfreien Fahrzeug sein. Ein zu geringer Betrag löst somit keine Kaufentscheidung zum Unfallfahrzeug in tatsächlicher ausgleichender Art hin aus.
Diese Obergrenze des Wertminderungsbetrages – unter Einbezug des §254 BGB – setzt letztendlich der das Fahrzeug begutachtende Sachverständige fest.
Die Berechnungsmethoden (soweit bekannt), es seien da die Methoden “Halbgewachs”, “Dr. G. Schlundt”, ” Heinrichs”, “BVSK”, “Kasseler Modell”, “Hamburger Modell” etc., können nur Hilfsmittel zur Ermittlung des passenden Wertminderungsbetrages sein. Schon gar nicht fallen Beträge an, die mit 10-er oder 1-er Werten enden. Meist werden im Verhandlungsmoment zwischen Käufer und Verkäufer nur 100-er Beträge vorgetragen.
So muss jede Berechnungsmethode/Berechnungsformel, die eine merkantile Wertminderung der Höhe nach ermitteln soll, von vornherein versagen (BGH Z 35,396=BGH NJW1961) .
Mögliche fiktive, seriös wirtschaftlich denkende Käufer, so diese dann bereit sind, bei einem bestimmten annehmbaren Preisnachlass sich für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu entscheiden, ist somit Genüge zu tun und dahingehend den Geschädigten zu entschädigen.
Deswegen ist der mindeste Betrag in Euro für den in Rede stehenden merkantilen Minderwert anzusetzen. Alles andere stellt nach Ansicht des Unterzeichners nicht die Erfüllung des § 249 BGB dar und würde nur einen Nachteil für den Geschädigten bedeuten.
Ein technischer Minderwert sollte aufgrund der fast perfekten Reparaturmöglichkeiten so gut wie auszuschließen sein, so dass nach erfolgter Reparatur eine solche so gut wie nicht mehr ersichtlich ist. Hiermit werden hauptsächlich die Klempner- und Lackierungsarbeiten angesprochen.
Weiterhin ist vorzutragen, dass die Grundsatzentscheidung, wenn sie auch sehr alt ist, vom 03.10.1961 unter dem Zeichen – BGH Z 35,396=BGH NJW1961 – festgestellt worden ist, dass die Definition, auch hier bereits durch den Bundesgerichtshof vorgetragen, dass der merkantile Minderwert ein Schaden ist, der sofort eintritt und der die Vermögenslage des Geschädigten sofort nachhaltig beeinflusst.
Ferner führt hier im Kommentar der BGH weiter aus, dass die Höhe des merkantilen Minderwertes eines vollständig reparierten, gebrauchten Kraftfahrzeuges, im Wesentlichen nach der Rechtsauffassung des BHGs, von der Verkehrsanschauung der künftigen Käufer solcher Fahrzeuge und vom Handelsbrauch abhängt.